Verein
Satzung des Harmonika-Club-Bruchhausen e.V. 29.03.2019 § 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Harmonika-Club Bruchhausen und wurde im Jahr 1950 gegründet. 2. Sitz des Vereins ist Ettlingen-Bruchhausen. 3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen und führt den Zusatz e. V. § 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung des Akkordeonspiels. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. 3. Der Verein ist unabhängig. 4. Der gemeinnützige Zweck wird vom Verein unmittelbar verfolgt durch: regelmäßige Proben Aus- und Fortbildung von Musikern und Dirigenten Wahrnehmung von Aufgaben in der Gemeinde bei kulturellen Veranstaltungen Konzerte, musikalische und kulturelle Veranstaltungen Vermittlung geeigneter Musikliteratur Förderung der Jugendausbildung nach dem Jugendbildungsgesetz und Wahrung der Jugendpflege nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz 5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Mittelverwendung 1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Auflösung / Aufhebung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in einer Mitgliederversammlung ¾ der erschienen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss fassen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ettlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 5 Mitglieder Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Ein Elternteil verpflichtet sich, bei der Aufnahme eines Akkordeonschülers dem Verein als passives Mitglied beizutreten. 3. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. 4. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragssteller innerhalb eines Monats ab Zugang dieses Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 5. Jedes neues Mitglied erkennt beim Eintritt in den Verein die bestehende Satzung an, welche mit dem Antragsformular übergeben wird. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt, b) mit dem Tod des Mitgliedes oder c) durch Ausschluss aus dem Verein. 2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Erklärung muss bis spätestens 30. November des laufenden Jahres beim Vorstand vorliegen. 3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. 4. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos. 5. Die Beitragspflicht erlischt mit Ende des Geschäftsjahrs. Der Verein behält sich das Recht vor, bestehende Beitragsrückstände einzufordern. 6. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen bei Ende der Mitgliedschaft sofort zum Erliegen. Es werden keine Abfindungen gezahlt und keine Sacheinlagen zurückerstattet. § 8 Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. 2. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung 1. In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen und sollte grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. 2. Zu jeder Mitgliederversammlung muss unter Mitteilung der Tagesordnung, spätestens drei Wochen vorher, durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Ettlingen eingeladen werden. Für Mitglieder, die nicht über das Einzugsgebiet des Amtsblattes der Stadt Ettlingen erreicht werden, hat die Einladung in Textform zu erfolgen. Dies kann mittels Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. 3. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört: Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer und Dirigenten Erteilung oder Verweigerung der Entlastung Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer Beschlussfassung über Änderungen der Satzung Beschlussfassung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern oder Ablehnung von Aufnahmeanträgen Abberufung des Vorstandes und einzelner Mitglieder desselben Abberufung der Kassenprüfer Auflösung des Vereins 4. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat und bei der Mitgliederversammlung anwesend ist, ist stimmberechtigt. § 11 Durchführung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und bei dessen Verhinderung von einem Vertreter geleitet. 2. Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleiter in ein Amt neu zu wählen, ist diese Wahl von einem Wahlausschuss oder einem Mitglied, das von der Versammlung zum Wahlleiter bestimmt wird, durchzuführen. 4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 6. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, dabei gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst werden. Die Auflösung des Vereins muss mit einer ¾  Stimmen- mehrheit erfolgen. Stimmenenthaltungen sind als „nicht anwesend“ zu werten. 7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 12 Nachträgliche Anträge der Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. 2. Er ist dazu innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich beantragt. § 14 Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Die Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem von diesen Mitgliedern zu vereinbarenden Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Für das Innenverhältnis gilt, dass das Finanzwesen stets Aufgabe eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist. Der geschäftsführende Vorstand kann ergänzt werden zum Gesamtvorstand durch bis zu zehn Beisitzern und je eine/n Orchestersprecher/in je Orchester. Der/die Orchestersprecher/in werden durch die aktiven Mitglieder der jeweils bestehenden Orchester gewählt. 2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme der Orchestersprecher/innen, werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt jährlich als Teilwahl, d. h. die Hälfte (gegebenenfalls +1) des geschäftsführenden Vorstandes und die erste Hälfte der Beisitzer werden zusammen in einem Jahr gewählt, die zweite Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes und die zweite Hälfte der Beisitzer im darauffolgenden Jahr. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. 3. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt der geschäftsführende Vorstand solange im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird. 4. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 5. Scheidet ein Beisitzer während seiner Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. 6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. 7. Jeweils zwei der in §14, Absatz 6 genannten Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 8. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig und verantwortlich für: die Führung der laufenden Geschäfte die organisatorische und finanzielle Leitung Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrendirigenten die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und für die sonstigen in der Natur der Sache liegenden Maßnahmen, sofern diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind Erstellung des Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Bestellung der Dirigenten/Ausbilder und Festlegung der Höhe deren Vergütungen
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes 1. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Vorstandssitzung, beruft den geschäftsführenden oder Gesamtvorstand ein, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandmitglieder dies beantragen. 2. Sowohl geschäftsführender Vorstand als auch der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als „nicht anwesend“ gewertet. 4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom sitzungsleitenden Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 16 Kassenprüfer 1. Von der Mitgliederversammlung werden aus der Reihe der volljährigen Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. In jeder Mitgliederversammlung wird im Wechsel ein Kassenprüfer gewählt. 2. Sie sind Beauftragte der Mitgliederschaft und mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. § 17 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 18 Datenschutz Der Verein regelt den Datenschutz gem. der europäischen Datenschutz- grundverordnung (EUDSGVO) in einer separaten Datenschutzordnung. Die Datenschutzordnung wird vom Vorstand beschlossen. Die Satzung ist am 29.03.2019 in Ettlingen-Bruchhausen errichtet.Oliver Seibold (Vorstand) Ewald Mockert (Vorstand)